Teil B
1. Geltungsbereich
Die AGB in Teil B gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB – nachfolgend “Firmen” oder “Firma” genannt. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen der Firmen werden nur anerkannt, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit den Firmen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, kann diese innerhalb von zwei Wochen vom Lieferanten angenommen werden.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung den Firmen überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferant erteilen dazu den Firmen eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
4. Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise ab Hamburg ausschließlich Versand und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat primär per Kreditkarte oder SEPA Lastschrift. Eine Zahlung im Wege der Banküberweisung auf das auf der Rechnung genannte Konto bedarf der Zustimmung des Lieferanten. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind die Firmen nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
Der Beginn der vom Lieferanten angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Firma voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt die Firma in Annahmeverzug oder verletzt sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf die Firma über, die in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Der Lieferant haftet im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte der Firmen wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
7. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch der Firma an diese selbst oder an dessen Kunden versandt, so geht mit der Absendung an den Adressaten, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Empfänger über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält das Eigentum an der gelieferten Sache. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Lieferant nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Lieferant ist berechtigt, die gelieferte Sache zurückzufordern, wenn die Firma sich vertragswidrig verhält.
Die Firma ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist sie verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat die Firma diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Die Firma hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet die Firma für den entstandenen Ausfall.
9. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff
Gewährleistungsrechte der Firmen setzen voraus, dass diese ihren nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Lieferant die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, können die Firmen – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche der Firmen wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Lieferanten gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche der Firmen gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10. Schlußbestimmungen
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Hat der Besteller oder die Firma keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU- Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers in Hamburg.
Stand: 12. Juni 2021